1. Allgemeines
Jedem von uns bestätigten Auftrag liegen ausschließlich die
nachfolgenden Bedingungen zu-grunde, die Inhalt eines jeden Vertrages
mit uns sind, und zwar auch dann, wenn der Auftragge-ber sie nicht ausdrücklich
anerkennt. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers gelten als
nicht vereinbart. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen,
telefonische und mündli-che Abmachungen, die zur Zeit des Vertragsschlusses
getroffen werden, sind nur dann verbind-lich, wenn sie von uns schriftlich
bestätigt werden.
2. Angebote des Auftragnehmers
Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unterliegen der Preisklausel.
Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen mitteilen,
ob er das Angebot auf Vertragsabschluss annimmt oder nicht.
3. Preise
Die Preise gelten vom Tage des Vertragsschlusses an vier Monate. Bei
Vereinbarung einer Lie-ferfrist von mehr als vier Monaten sind wir berechtigt,
zwischenzeitlich für die Beschaffung, Her-stellung, Lieferung,
Montage oder ähnliches eingetretene Kostensteigerungen einschließlich
der durch Gesetzesänderung bedingten (z.B. Erhöhung der Umsatzsteuer)
durch Preiserhöhungen in entsprechendem Umfang an den Auftraggeber
weiterzugeben.
Der Auftragnehmer ist zu Preiserhöhungen berechtigt, wenn ihm durch
unrichtige oder unvoll-ständige Vorgaben oder Leistungsverzeichnisse
des Auftraggebers zusätzliche Kosten entstan-den sind, weil sich
Massen- bzw. Aufmaßabweichungen ergeben haben. Liegen diese Voraus-setzungen
bei der Ausführung eines Pauschalvertrages vor, so ist der Auftragnehmer
berechtigt, eine den Mehrkosten entsprechende Änderung der Vergütungsvereinbarung
zu verlangen.
4. Vorbereitung und Baufreiheit
4.1. Der Auftraggeber hat die für die Ausführung nötigen
Unterlagen dem Auftragnehmer unent-geltlich und rechtzeitig, d. h. mindestens
4 Wochen vor Baubeginn, zu übergeben. Insbesondere
hat er ein Leistungsverzeichnis mit einem klaren, vollständigen
und für den Fachmann eindeutigen Inhalt vorzulegen.
Die allgemeine Prüfungs- und Hinweispflicht des Auftragnehmers
erstreckt sich nicht auf die von dem Auftraggeber übergebenen Unterlagen.
Insoweit ist der Auftragnehmer zur Mitteilung über befürchtete
Mängel nur verpflichtet, wenn er hinsichtlich dieser Vorleistung
des Auftraggebers tatsächlich Bedenken hat oder wenn diese Mängel
für den Auftragnehmer ohne weiteres offen-sichtlich sind.
4.2. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass zu
der vertraglich vorgesehenen Leistungszeit
für den Auftragnehmer Baufreiheit besteht. Er hat insbesondere
dafür zu sorgen, dass der Auftragnehmer vor Behinderung und Störungen
durch andere Unternehmer und Dritte geschützt ist.
Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren,
wenn die Baufreiheit zu
der vertraglich vorgesehenen Zeit nicht vollständig garantiert
werden kann. Fällt das Hindernis
weg oder lässt sich der Termin der Wiedererlangung der Baufreiheit
vorhersehen, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer hierüber
unverzüglich zu unterrichten.
Für die Aufnahme oder Wiederaufnahme seiner Leistung hat der Auftraggeber
dem Auftragneh-mer eine ausreichende Frist zu gewähren. Dabei hat
er insbesondere zu berücksichtigen, ob und inwieweit der Auftragnehmer
Verpflichtungen aus anderweitigen Vertragsverhältnissen zu erfüllen
hat.
5. Abschlagszahlungen
Der Auftraggeber hat auf Antrag des Auftragnehmers Abschlagszahlungen
in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen
Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden
Umsatzsteuerbetrages in möglichst kurzen Zeitabständen zu
gewähren. Als Leistungen gelten hierbei auch die für die geforderte
Leistung eigens angefertigten und bereitge-stellten Bauteile sowie die
auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile. Der Auftragnehmer
ist berechtigt, über abgeschlossene Teilleistungen Zwischenrechnungen
zu erstellen. Für die Fälligkeit der Zahlungsbeträge
und den Verzug des Auftraggebers gelten die Regelungen in Punkt 6 dieser
Bedingungen. Die Abschlagszahlungen können bis zu 95 % der Gesamtsumme
betragen.
Unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen, nach denen dem
Auftraggeber für den Fall des teilweisen Leistungsverzuges des
Auftragnehmers oder bei vom Auftragnehmer zu vertre-tender teilweiser
Unmöglichkeit der Leistung das Recht zusteht, Schadensersatz wegen
Nicht-erfüllung der ganzen Verbindlichkeit zu verlangen oder von
dem ganzen Vertrag zurückzutreten, wenn die teilweise Erfüllung
des Vertrages für ihn kein Interesse hat.
6. Fälligkeit und Verzug
Rechnungen mit Datum zwischen dem 1. bis einschließlich zum 5.
eines Monats sind zahlbar mit 2 % Skonto bis zum 20. desselben Monats,
spätestens bis zum 5. des Folgemonats ohne Ab-zug, solche mit Datum
zwischen dem 6. bis einschließlich zum 10. eines Monats sind zahlbar
mit 2 % Skonto bis zum 25. desselben Monats, spätestens bis zum
10. Folgemonats ohne Abzug, solche mit Datum zwischen dem 11. bis einschließlich
zum 15. eines Monats sind zahlbar mit 2 % Skonto bis zürn 30. desselben
Monats, spätestens bis zum 15, des Folgemonats ohne Abzug, solche
mit Datum zwischen dem 16. bis einschließlich zum 20. eines Monats
sind zahlbar mit 2 % Skonto bis zum 5. des Folgemonats, spätestens
bis zum 20. des Folgemonats ohne Abzug, solche mit Datum zwischen dem
21, bis einschließlich zum 25. eines Monats sind zahlbar mit 2
% Skonto bis zum 10. des Folgemonats, spätestens bis zum 25. des
Folgemonats ohne Abzug, solche mit Datum zwischen dem 26. bis einschließlich
zum 30. eines Monats sind zahlbar mit 2 % Skonto bis zum 15. des Folgemonats,
spätestens bis zum 30. des Folgemonats ohne Abzug. Bei Zielüberschreitungen
werden Verzugszinsen in Höhe des jeweiligen Kreditzinses berechnet.
7. Schadensersatz wegen Nichterfüllung
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts
wegen dieser ist ausgeschlossen, sofern diese nicht unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind- An-dere Einbehalte sind nur in
den im Vertrag und in den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Fällen
zulässig. Kommt der Auftraggeber mit der ihm obliegenden Leistung
in Verzug, so stehen dem Auftragnehmer die Rechte des § 326 Abs.
1 BGB zu, ohne dass es einer Ablehnungsandro-hung bedarf. Bleibt der
Auftraggeber nach Anzeige der Bereitstellung durch den Auftragnehmer
mit der Abnahme der Werkes oder der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen
oder der Stel-lung der vereinbarten Sicherheit länger als 14 Tage
im Rückstand, so ist der Auftragnehmer nach Setzung einer Nachfrist
von 14 Tagen berechtigt, auf Abnahme zu klagen oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen. Im zweiten Fall kann der Auftragnehmer
unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen
Schaden geltend zu machen, 25 % des vereinbarten Preises als Entschädigung
ohne Nachweis fordern. Die Schadensersatzzahlung ist entsprechend höher
oder niedriger, wenn der Auftragnehmer einen höheren oder der Auftraggeber
einen niedrigeren Schaden nachweist.
8. Verzug des Auftragnehmers
Der Auftraggeber kann 4 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen
Erfüllungstermines oder einer unverbindlichen Lieferzeit den Auftragnehmer
schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser
Mahnung kommt der Auftragnehmer in Verzug. Der Rücktritt des Auftraggebers
bei Nichteinhaltung der Lieferfrist durch den Auftragnehmer hat schriftlich
zu erfolgen.
9. Gefahrtragung vor Abnahme
Der Auftraggeber hat die Pflicht, im Rahmen des zumutbaren alles zu
unternehmen, um die vom Auftragnehmer mitgebrachten Gerätschaften
und Materialien vor Vernichtung, Beschädigung und Diebstahl zu
bewahren. Verletzt der Auftraggeber diese Pflichten schuldhaft, so ist
er verpflichtet, dem Auftragnehmer den hieraus entstehenden Schaden
zu ersetzen und ihm von
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Schadensersatzansprüchen
Dritter freizustellen, soweit die Einbringung der Gegenstände dem
vom Auftraggeber geforderten Bauablauf entsprach. Wird die ganz oder
teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere
Gewalt oder andere unabwendbare, vorn Auftragnehmer nicht zu vertretende
Umstände beschädigt oder zerstört, so hat der Auftragnehmer
für die ausgeführten Teile der Leistung einen Anspruch auf
Vergütung nach den Vertragspreisen sowie darüberhinaus einen
Anspruch auf Vergütung der Kosten, die dem Auftragnehmer bereits
ent-standen und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teiles
der Leistung enthalten sind. Für andere Schäden besteht keine
gegenseitige Ersatzpflicht. Zu der ganz oder teilweise ausge-führten
Leistung gehören alle mit der baulichen Anlage unmittelbar verbundenen,
in ihre Substanz eingegangenen Leistungen, unabhängig von deren
Fertigstellungsgrad. Sofern und soweit der Auftragnehmer die Vergütungsgefahr
tragt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die ihm aus der Beschädigung
oder Zerstörung der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung
gegenüber Dritten zustehenden Schadensersatzansprüche unverzüglich
an den Auftragnehmer abzutreten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die
Nachholung der durch Beschädigung oder Zerstörung beeinträchtigten
Leistung bis zu der Abtretung der Schadensersatzansprüche des Auftraggebers
zu verweigern,
Soweit der Auftragnehmer die ausgeführte Leistung aufgrund von
zufälliger Beschädigung oder Zerstörung zu wiederholen
hat (Leistungsgefahr), ist er verpflichtet, dem Auftraggeber die Tatsa-che
der Beschädigung oder Zerstörung anzuzeigen und mitzuteilen,
ob für die Wiederholung der beeinträchtigten Leistung eine
zusätzliche Vergütung beansprucht wird.
10. Leistungspflicht des Auftragnehmers
Die Leistung gilt als erfüllt, wenn der Leistungsgegenstand den
Bedingungen des Vertrages ent-spricht oder - falls die Leistung durch
den Auftraggeber aus von diesem zu vertretenden Gründen unmöglich
gemacht wird - vom Auftragnehmer Leistungsbereitschaft gemeldet wurde.
Wird kein Abnahmeprotokoll angefertigt oder erscheint der Auftraggeber
zum Abnahmetermin nicht, so gilt das Werk nach Ablauf von 3 Wochen als
vertragsmäßig abgenommen, soweit der Auftraggeber keine andere
ausdrückliche Erklärung abgibt. Hierauf hat der Auftragnehmer
seinen Vertragspartner zu Beginn der Frist hinzuweisen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, von dem vereinbarten Auftragsinhalt
abzuweichen, soweit dies technisch erforderlich ist und eine Wertminderung
nicht eintritt oder insoweit behördliche Vorschriften oder Auflagen
dies erfordern. Die Kosten hat der Auftraggeber zu tragen, es sei denn,
dass die Abweichungen durch den Auftragnehmer zu vertreten sind.
11. Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den von ihm gelieferten
Waren und Materialien bis zur Zahlung des vereinbarten Preises durch
den Auftraggeber vor.
Soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, behält sich der Auftragnehmer
das Eigentum an sämtli-chen von ihm gelieferten Waren bis zur Bezahlung
seiner Gesamtforderungen aus der Ge-schäftsverbindung vor. Der
Auftraggeber tritt in diesem Fall schon bei Vertragsschluss die ihm
aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund
zustehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten
sicherungshalber in voller Höhe an den Auftragnehmer ab,
Übersteigt der Wert des dem Auftragnehmer zur Sicherheit dienenden
und unter Eigentumsvor-behalt gelieferten Gegenstandes die Gesamtforderung
des Auftragnehmers um mehr als 20 %. so ist der Auftragnehmer auf Verfangen
des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherhei-ten verpflichtet.
12. Rügeobliegenheit des Auftraggebers
Offensichtliche Mängel hat der Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen
nach Gefahrübergang schriftlich zu rügen. Anderenfalls verliert
er seine diesbezüglichen Gewährleistungsansprüche. Nicht
offensichtliche Mängel hat der Auftraggeber innerhalb von 6 Monaten
nach deren Ent-deckung schriftlich zu rügen. Anderenfalls verliert
er seine Gewährleistungsansprüche. Ist der Auftraggeber Kaufmann,
so hat er offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung
- soweit eine solche im ordnungsgemäßigen Geschäftsgang
tunlich ist - erkennbare Mängel innerhalb von 7 Tagen nach Gefahrübergang
schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche und bei ordnungsgemäßer
Untersuchung nicht erkennbare Mängel hat der Auftraggeber, soweit
er Kaufmann ist, innerhalb von 7 Tagen nach Entdeckung (spätestens
innerhalb von 3 Monaten nach Gefahrübergang) schriftlich zu rügen.
Bei Versäumung der Rügefrist durch den als Auftraggeber in
Erscheinung getretenen Kaufmann kommt eine Gewährleistung für
die davon betroffenen Mängel nicht in Betracht. Die Fristen sind
jeweils dann gewahrt, wenn die Rüge des Auftraggebers dem Auftragnehmer
innerhalb der genannten Zeit zugeht.
13. Gewährleistung des Auftragnehmers
Im Fall der Mangelhaftigkeit des Werkes hat der Auftraggeber zunächst
ein Recht auf Nachbes-serung. Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen
auf Behebung der Mängel nach-kommt, hat der Auftraggeber nicht
das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängig-machung
des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung
vorliegt.
Die Geltendmachung des Rechtes auf Nachbesserung bedarf der schriftlichen
Form. Die Durch-führung der Nachbesserung hat innerhalb von 4 Wochen
zu beginnen und ist zügig zu gestalten. Die für die Nachbesserung
erforderlichen Aufwendungen (insbesondere Transport-, Weg-, Arbeits-
und Materialkosten) trägt der Auftragnehmer. Dies gilt nicht für
erhöhte Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass das Werk nach
der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche
Niederlassung des Empfängers verbracht worden ist, es sei denn,
das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch
der Sache.
14. Haftung für Mangelfolgeschäden
Beim Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft ist eine Haftung des Auftragnehmers
für alle Folgeschäden ausgeschlossen, sofern der Schaden nicht
auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers
oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung
eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers
beruht und die Zusicherung nicht gerade gegen derartige Folgeschäden
schützen sollte. Gegenüber Kaufleuten ist die Haftung für
jeden Mangelfolgeschaden ausgeschlossen, sofern dieser Schaden von der
Zusicherung nicht ausdrücklich erfasst war.
15. Allgemeine Haftung des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer haftet im vollen Umfang für Schäden, die
auf vorsätzlich oder grob fahrlässig von ihm selbst, einem
gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen verursachten
Ver-tragsverletzungen beruhen.
Bei einfach fahrlässigen Vertragsverletzungen haftet der Auftragnehmer
nur, wenn es sich um ei-ne für die Vertragsdurchführung wesentliche
Pflicht handelt und auch nur in der Höhe, die dem bei der jeweiligen
Vertragsverletzung typischerweise zu erwartenden Schaden entspricht.
Dies gilt nicht bei einem Verhalten, das typischerweise Leben und Gesundheit
gefährdet.
16. Schlussbestimmungen
Soweit unser Vertragspartner Kaufmann ist, ist der Sitz unseres Unternehmens
in Neumark Er-füllungsort für unsere Leistungen. Für
Kunden, die Vollkaufleute, juristische Personen des öffent-lichen
Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, wird
Neumark als Gerichtsstand vereinbart. Ferner wird Neumark für den
Fall als Gerichtsstand vereinbart, daß die im Klageweg in Anspruch
zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Auf-enthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt
oder ihr Wohnsitz oder ge-wöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist. Es gilt ausschließlich das Recht
der Bundesrepublik Deutschland.
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